Staatliche Förderung
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als weltweit größte nationale Förderbank bietet eine Vielzahl von Förderprogrammen auch für Privatpersonen an. Die KfW vergibt Darlehen zum Bauen und Sanieren nicht direkt, sondern über die durchleitenden Kreditinstitute. Selbstverständlich berücksichtigen wir die KfW-Förderprogramme bei Ihrem Finanzierungsvorhaben. Wir errechnen, was sich für Sie lohnt und leiten die Beantragung für Sie in die Wege.
Energieeffizient Sanieren
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Umstellung Heizung Investitionszuschuss Zuschuss BaubegleitungWohnkomfort und Einbruchschutz
Altersgerecht umbauen Investitionszuschuss Barrierereduzierung Investitionszuschuss EinbruchschutzBaukindergeld
BaukindergeldBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schafft mit seinen Förderprogrammen zusätzliche Anreize für Immobilieneigentümer.
Energieberatung
Energieberatung WohngebäudeErneuerbaren Energien
Heizen mit erneuerbaren EnergienHeizungsoptimierung
HeizungsoptimierungBayernLabo (Förderbank)
Der Freistaat Bayern und die BayernLabo (Förderbank) unterstützen vor allem Familien mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen beim Hausbau beziehungsweise Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Dafür bietet Ihnen die BayernLabo befristet zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse zur Eigenwohnraumförderung an.
Arbeitgeber Förderung
VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN (VL)
Vermögenswirksame Leistungen sind im Allgemeinen zusätzliche Gelder vom Arbeitgeber, die dem Vermögensaufbau des Angestellten dienen sollen und als Teil des Gehalts gezahlt werden. Die Höhe des Einkommens spielt für die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen keine Rolle. Mit bis zu 40 Euro kann sich der Chef monatlich beteiligen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder auch der individuelle Arbeitsvertrag regelt, ob Sie Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben und in welcher Höhe. Man kann aber auch einen Teil seines Gehalts vom Arbeitgeber vermögenswirksam überweisen lassen; die Obergrenze sind die 40 Euro. Der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen ist steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Wo kann ich vermögenswirksame Leistungen anlegen?
- Bausparen
- als Tilgung oder Sondertilgung von selbstgenutzten Immobilien
- Erwerb von Anteilen an Wohnbaugenossenschaften
- betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiterkapitalbeteiligung
- Investmentfonds (hierfür gibt es keine Arbeitnehmersparzulage)
- Sparvertrag bei einem Kreditinstitut (hierfür gibt es keine Arbeitnehmersparzulage)
- Lebensversicherung (hierfür gibt es keine Arbeitnehmersparzulage)
- betriebliche Altersvorsorge (hierfür gibt es keine Arbeitnehmersparzulage)
Hat man den passenden Vertrag für sich gefunden, veranlasst man den Arbeitgeber, die vermögenswirksamen Leistungen auf diesen Vertrag zu überweisen.
Die Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) die Sie vom Anlageinstitut jährlich bekommen ist der Einkommensteuererklärung beizufügen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die vermögenswirksamen Leistungen, zusätzlich staatlich gefördert werden.
ARBEITNEHMER-SPARZULAGE
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie wird zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen gewährt, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist jährlich mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Rechtsauskünfte und Fragen zur individuellen Auszahlung der Sparzulage und der Wohnungsbauprämie darf nur das zuständige Finanzamt, das die Sparzulage festgesetzt hat, beantworten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt nicht als steuerpflichtige Einnahme.
Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage:
– bei sonstigen Sparformen
1 Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer
– bei Bausparverträgen
1 Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer
Die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage setzt eine 6- bzw. 7-jährige Bindungsdauer in der jeweiligen Sparform voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen.
WOHNUNGSBAUPRÄMIE
Wohnungsbauprämie darf nur das zuständige Finanzamt, das die Sparzulage festgesetzt hat, beantworten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt nicht als steuerpflichtige Einnahme.
Die Wohnungsbauprämie dient der Wohnungsbauförderung und ist gemeinsam mit der Arbeitnehmer-Sparzulage ein wesentliches Element der staatlichen Förderung des Bausparens und der Vermögensbildung.
Anspruch haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen.
Begünstigte Aufwendungen:
- Beiträge an Bausparkassen, wenn mindestens 50 Euro pro Jahr auf einen Bausparvertrag eingezahlt werden und die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht (Doppelförderung).
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
- Beiträge von Sparverträgen, mit einem Kreditinstitut abgeschlossen, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden
Die Sperrfrist für die Prämienbegünstigung beträgt 7 Jahre. Bei einer vorzeitigen Verfügung muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden.
Für ab 01.01.2009 abgeschlossene Verträge wird aufgrund der Neuregelung nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung eine Wohnungsbauprämie gewährt. Die Prämie wird zwar weiterhin jährlich festgesetzt, aber erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung ausgezahlt.
Davon ausgenommen sind Bausparer, die bei Abschluss ihres Bausparvertrages ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie dürfen bei Auszahlung nach sieben Jahren frei über das Guthaben verfügen.
Wie wird die Wohnungsbauprämie beantragt?
Der Vertragsinhaber erhält den Antrag mit dem jährlichen Kontoauszug und schickt ihn ausgefüllt und unterzeichnet an die Bausparkasse zurück. Die Prämien werden dann am Ende der 7-jährigen Bindungsfrist oder bei Zuteilung des Bausparvertrages vom Finanzamt auf das Bausparkonto überwiesen und diesem gutgeschrieben.